Die individuelle Maßnahmenplanung

Die individuelle Maßnahmenplanung

Mit der individuellen Maßnahmenplanung beschreibst du handlungsleitend, was wann getan wird. Dabei nimmst du immer Rücksicht auf die Wünsche, Bedürfnisse und Gewohnheiten der pflegebedürftigen Person.

Die Struktur der Maßnahmenplanung in der stationären Pflege kann

  • tageszeitbezogen einen Zeitraum von 24h beschreiben
  • Schichtbezogen
  • oder aus den Themenfeldern abgeleitet werden.

Auch in der teilstationären Pflege ist es sinnvoll, sich am Tagesablauf zu orientieren oder die Maßnahmen aus den Themenfeldern abzuleiten.

In der ambulanten Pflege kannst du den Ablauf des Hausbesuchs beschreiben, individuell die Nummern des Leistungskomplexes ergänzen oder falls gewünscht auch hier auf die Themenfelder Bezug nehmen.

Völlig unabhängig von der Struktur gilt immer, dass der Maßnahmenplan handlungsleitend sein muss. Das heißt konkret, dass etwa ein neuer Mitarbeiter nach dem Lesen der Maßnahme genau weiß, was er wann, wie und womit zu tun hat.

Im Maßnahmenplan sollten enthalten sein:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • Maßnahmen des Risikomanagements
  • Behandlungspflegerische Maßnahmen
  • Leistungen der sozialen Betreuung
  • Individuelle Wünsche und Gewohnheiten
  • Individuelle Maßnahmen zur Unterstützung in besonderen Situationen

Hier kommt auch die Grundbotschaft ins Spiel, die du möglicherweise bereits in der SIS® erfasst hast. Diese beschreibt die Wünsche, Bedürfnisse oder Eigenheiten einer Person und zwar kurz und prägnant.

Die Grundbotschaft

Hier ein Beispiel: Frau T. strickt sehr gerne. Nach jeder Mahlzeit sitzt sie in ihrem von zu Hause mitgebrachtem Ohrensessel und möchte hier beim Stricken nur in besonderen Ausnahmefällen gestört werden. Sie möchte die Zimmertüre offen haben, um so am Stationsgeschehen teilzunehmen.

Jetzt weiß jeder, dass er die Zimmertür immer offenlassen muss und dass es zu verbal eindeutigen Hinweisen kommt, wenn man Frau T. beim Stricken stört.

Welche Maßnahmen müssen abgezeichnet werden?

Täglich wiederkehrende Maßnahmen, die keiner ärztlichen Verordnung zuzuordnen sind, müssen nicht abgezeichnet werden. Immer abgezeichnet werden müssen Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe, zum Risikomanagement, sowie diejenigen, die auf ärztlichen Verordnungen beruhen. Das gilt aber nur für die stationäre und teilstationäre Pflege. In der ambulanten Pflege ist es zwingend notwendig Einzelleistungsnachweise zu führen, da diese als Abrechnungsgrundlage dienen.