Belehrung IfSG §42 – 43

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Die Bestimmungen der §§42- 43 IfSG beziehen sich auf den Umgang mit Lebensmitteln als Mitarbeitende*r in einer Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung und berücksichtigen dabei auch die gesundheitliche Situation der Mitarbeitenden. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass zu Beginn der Tätigkeit eine Belehrung von einer zugelassenen Stelle, etwa dem Gesundheitsamt, zu erfolgen hat und anschließend alle zwei Jahre eine Folgebelehrung zu diesem Teil des IfSG erfolgen muss.