Die Bestimmungen der §§42- 43 IfSG beziehen sich auf den Umgang mit Lebensmitteln für Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung und berücksichtigen dabei auch die gesundheitliche Situation der Mitarbeitenden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass zu Beginn der Tätigkeit eine Belehrung von einer zugelassenen Stelle, etwa dem Gesundheitsamt, zu erfolgen hat und anschließend alle zwei Jahre eine Folgebelehrung zu diesem Teil des IfSG erfolgen muss.
